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Austauschpflicht durch die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Von Ralf Krings am 25.04.2024 14:50 Uhr

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV § 4 5 

Welche Bedeutung hat die BimSchV für Kaminöfen, hier kurz und vereinfacht zusammen gefasst: 

Die BimSchV trat mit dem 23.03.2010 in Kraft. Jeder Kaminofen ist einer Typprüfung zu unterziehen. Neben Alter Zustand werden die Immissionswerte geprüft. 

Durch neue Anforderungen sollen z.B. die Feinstaubemissionen eingeschränkt und Klimaschutzziele erreicht werden. Durch technisch hochwertige Kaminöfen können diese Ziele erreicht werden. Minderwertige Anlagen dürfen nach den definierten Stichtagen nicht mehr errichtet werden oder dürfen nicht mehr betrieben werden.

Geräte, die die Stufe 1 erfüllen und vor Inkrafttreten der Stufe 2 errichtet werden, haben allerdings unbeschränkten Bestandsschutz und müssen nicht nachgerüstet werden!

Welche Grenzwerte sind nsch der BimSchV einzuhalten: 

2 Stufen sind vorgesehen. Es dürfen nur Anlagen errichtet werden, die diese Grenzwerte einhalten.

1. Stufe: ab Inkrafttreten der Verordnung (23.03.2010)

CO: 2.000 mg/m³
Staub: 75 mg/m³
Mindestwirkungsgrad: 73 % bzw. 75 % für Kamineinsätze

2. Stufe: ab 1. Januar 2015

CO: 1.250 mg/m³
Staub: 40 mg/m³
Mindestwirkungsgrad: 73 % bzw. 75 % für Kamineinsätze

Was passiert mit alten Anlagen, die die Grenzwerte nach BImSchV nicht einhalten?

Anlagen, die weder Stufe 1 noch 2 einhalten, müssen mit Filtern oder anderen Massnahmen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Dafür werden nachfolgende Übergangsregelungen geschaffen. Danach dürfen diese Anlagen nicht mehr betrieben werden: 

 

Datum auf dem TypschildZeitpunkt der
Nachrüstung oder
Außerbetriebnahme
bis einschließlich
31. Dezember 1974
oder Datum nicht mehr feststellbar
31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis
31. Dezember 1984
31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis
31. Dezember 1994
31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis
einschließlich
21. März 2010
31. Dezember 2024