Austauschpflicht durch die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV § 4 5
Welche Bedeutung hat die BimSchV für Kaminöfen, hier kurz und vereinfacht zusammen gefasst:
Die BimSchV trat mit dem 23.03.2010 in Kraft. Jeder Kaminofen ist einer Typprüfung zu unterziehen. Neben Alter Zustand werden die Immissionswerte geprüft.
Durch neue Anforderungen sollen z.B. die Feinstaubemissionen eingeschränkt und Klimaschutzziele erreicht werden. Durch technisch hochwertige Kaminöfen können diese Ziele erreicht werden. Minderwertige Anlagen dürfen nach den definierten Stichtagen nicht mehr errichtet werden oder dürfen nicht mehr betrieben werden.
Geräte, die die Stufe 1 erfüllen und vor Inkrafttreten der Stufe 2 errichtet werden, haben allerdings unbeschränkten Bestandsschutz und müssen nicht nachgerüstet werden!
Welche Grenzwerte sind nsch der BimSchV einzuhalten:
2 Stufen sind vorgesehen. Es dürfen nur Anlagen errichtet werden, die diese Grenzwerte einhalten.
1. Stufe: ab Inkrafttreten der Verordnung (23.03.2010)
CO: 2.000 mg/m³
Staub: 75 mg/m³
Mindestwirkungsgrad: 73 % bzw. 75 % für Kamineinsätze
2. Stufe: ab 1. Januar 2015
CO: 1.250 mg/m³
Staub: 40 mg/m³
Mindestwirkungsgrad: 73 % bzw. 75 % für Kamineinsätze
Was passiert mit alten Anlagen, die die Grenzwerte nach BImSchV nicht einhalten?
Anlagen, die weder Stufe 1 noch 2 einhalten, müssen mit Filtern oder anderen Massnahmen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Dafür werden nachfolgende Übergangsregelungen geschaffen. Danach dürfen diese Anlagen nicht mehr betrieben werden:
Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
---|---|
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar |
31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 |
31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 |
31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 |
31. Dezember 2024 |