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Informationen zur Feuerstättenschau und -bescheid.

Von Ralf Krings am 19.04.2024 05:58 Uhr

Informationen Ihres bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister

Ralf Krings

 Zum Thema: Feuerstättenschau / Feuerstättenbescheid

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) ist zum 01.01.2013 vollständig in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz wurden die Schornsteinfegerarbeiten aufgeteilt in hoheitliche und privatrechtliche Aufgaben.

 Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören die sicherheitsrelevanten Arbeiten wie die Feuerstättenschau und Bauabnahmen. Diese dürfen laut Gesetz nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Zu den privatrechtlichen Arbeiten gehören die Arbeiten: Messen, Kehren, Reinigen und Überprüfen.

Inhalt der Feuerstättenschau:

Die Feuerstättenschau ist eine Begutachtung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, bei der sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit überprüft werden. Zu den Feuerungsanlagen gehören die Abgasanlagen, Schornsteine, Ofenrohre, Verbrennungsluftversorgungen und die Feuerstätten.

Diese Begutachtung dient dazu Schäden und Mängel frühzeitig zu erkennen. Ebenfalls werden die Daten der Feuerungsanlage verglichen und Änderungen aufgenommen.

 Feuerstättenbescheid:

Im Anschluss setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in einem schriftlichen Bescheid, dem Feuerstättenbescheid fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum an den Feuerungsanlagen durchzuführen sind:

-       Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlage (Schornstein, Abgasleitung und Verbindungsstück)

-       Die daran durchzuführenden Arbeiten

-       Der Zeitraum in dem diese erledigt werden müssen

-       Die geltende Rechtsgrundlage (z.B. Kehr- und Überprüfungsordnung 1. Bundesimmissionsschutzverordnung)

Dieser Verwaltungsakt ist auf der ersten Seite in einer Tabelle übersichtlich zusammengefasst.

Warum ein Feuerstättenbescheid?

Dieser Feuerstättenbescheid bildet die Grundlage der Schornsteinfegerarbeiten in Ihrer Liegenschaft. Sollten diese Arbeiten nicht vom zuständigen bevollmächtigten Schornsteinfeger durchgeführt werden, so hat der Kunde die Verpflichtung gegenüber dem bevollmächtigen Schornsteinfeger den Nachweis der Durchführung mittels Formblattes zu führen

 Sollte dieser Nachweis nicht fristgerecht durchgeführt werden, bin ich dazu verpflichtet dies an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Intervall der Feuerstättenschau:

Die Feuerstättenschau muss zweimal innerhalb des Bestellungszeitraum von 7 Jahren durchgeführt werden und sollte wenn möglich mit den jährlichen Schornsteinfegerarbeiten zusammen durchgeführt werden.

Das heißt es findet ca. alle 3 Jahre eine Feuerstättenschau statt.

Ankündigung:

Den Zeitraum für die Feuerstättenschau kündigen wir in gewohnter Weise 3 – 4 Tage vorher an.

Im Verhinderungsfall können Sie gerne telefonisch auch kurzfristig einen Ersatztermin vereinbaren.

 Kosten:

Die Feuerstättenschau und der Erlass des Feuerstättenbescheides sind gebührenpflichtig und

in der gültigen Fassung der Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung geregelt.

Durch den erhöhten Verwaltungsaufwand der sich aus der Gesetzgebung ergibt kommt es zu einer Kostensteigerung, welcher sich aus den Gebühren für die Feuerstättenschau ergibt.

Weitere Hinweise:

Bittel lesen Sie sich Ihren Feuerstättenbescheid aufmerksam durch.

 Besonders ob die Namen und die Anschrift der Grundstückseigentümer stimmen und alle Feuerstätten aufgeführt sind, damit bei Unstimmigkeiten diese geändert werden können.

 

Sollten Sie Fragen haben stehen meine Mitarbeiter und ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Krings

 Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger